Deutsches Urteil in Spanien vollstrecken – So geht's
Sie haben in Deutschland ein Urteil gegen einen Schuldner erwirkt, der Vermögen in Spanien hat? Die Europäische Union hat die grenzüberschreitende Vollstreckung deutlich vereinfacht. Als deutschsprachige Abogada erkläre ich Ihnen die drei wichtigsten Wege.
Weg 1: EU-Vollstreckungstitel (EuVTVO – Verordnung Nr. 805/2004)
Was ist der EuVTVO?
Der Europäische Vollstreckungstitel ermöglicht die direkte Vollstreckung ohne Zwischenverfahren in Spanien – die schnellste Methode.
Voraussetzungen
- Unbestrittene Forderung: Der Schuldner hat die Forderung nicht bestritten
- Bescheinigung durch das deutsche Gericht (Formblatt Anhang I)
- Zustellung an den Schuldner nach den Mindestvorschriften der EuVTVO
Verfahren in Spanien
- Beglaubigte Übersetzung ins Spanische
- Antrag beim zuständigen Juzgado de Primera Instancia (Palma, Ibiza, Mahón oder Barcelona)
- Direkte Vollstreckung ohne Exequatur
Vorteile
- Kein Exequaturverfahren nötig
- Schnellste Methode (wenige Wochen)
- Geringe Kosten
Weg 2: Brüssel-I-Verordnung (Verordnung Nr. 1215/2012)
Anwendungsbereich
Die Brüssel-Ia-Verordnung (Neufassung 2012) gilt für alle Zivilurteile innerhalb der EU.
Verfahren
- Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung vom deutschen Gericht
- Vorlage beim spanischen Juzgado de Primera Instancia
- Keine gesonderte Anerkennung mehr erforderlich (seit 2015)
- Direkte Vollstreckung möglich
Versagungsgründe (Art. 45 Brüssel-Ia-VO)
Der Schuldner kann die Vollstreckung nur in engen Ausnahmefällen anfechten:
- Verstoß gegen den ordre public
- Mangelnde Zustellung im Ursprungsverfahren
- Unvereinbare Entscheidungen
Weg 3: Europäisches Mahnverfahren (EuMahnVO – Verordnung Nr. 1896/2006)
Für grenzüberschreitende Geldforderungen
- Antrag auf Europäischen Zahlungsbefehl beim deutschen Gericht
- Bei Nichteinspruch: Direkt vollstreckbar in Spanien
- Kein Exequatur erforderlich
Verfahren
- Antrag mittels Formblatt A
- Gericht erlässt Zahlungsbefehl (Formblatt E)
- 30-Tage-Frist für Einspruch
- Vollstreckung in Spanien durch Vorlage beim Juzgado
Vollstreckungsmaßnahmen in Spanien
Nach Anerkennung des Titels können folgende Maßnahmen beantragt werden:
Kontenpfändung (Embargo de cuentas bancarias)
- Anfrage beim Punto Neutro Judicial – zentrales Kontenauffindungssystem
- Pfändung aller Konten des Schuldners in Spanien
Immobilienpfändung (Embargo de bienes inmuebles)
- Eintragung im Registro de la Propiedad (Grundbuch)
- Zwangsversteigerung (Subasta judicial)
Lohnpfändung (Embargo de salarios)
- Pfändungsgrenzen: Existenzminimum (SMI) unpfändbar
- Staffelung nach Einkommenshöhe
Fahrzeugpfändung (Embargo de vehículos)
- Eintragung bei der DGT (Dirección General de Tráfico)
Kosten und Zeitrahmen
| Verfahren | Dauer | Kosten ca. | |---|---|---| | EuVTVO | 2–6 Wochen | Ab 1.500 € | | Brüssel-I | 4–8 Wochen | Ab 2.000 € | | EuMahnVO | 3–6 Monate | Ab 1.000 € |
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Über die Autorin
Silvia Santaulària Bachmann
Anwältin (Abogada Colegiada nº 6193 – ICAIB)
Spezialisiert auf Betrug, Strafrecht, Forderungseinzug und Erbrecht für Deutsche
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