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BetrugMallorca

Hacking und unbefugter Computerzugang in Spanien: Strafrecht & Rechtsschutz

Silvia Santaulària Bachmann27. Februar 20266 min Lesedauer

Hacking in Spanien: Rechtlicher Rahmen und Schutz für Opfer

Spanien hat mit der Reform des Código Penal im Jahr 2015 die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Angriffen auf Informationssysteme umgesetzt. Art. 197 bis CP stellt den unbefugten Zugang zu Computersystemen unter Strafe.

Was ist strafbar?

  • Unbefugter Systemzugang (Art. 197 bis Abs. 1 CP): Zugang zu einem IT-System ohne Berechtigung
  • Systeminterferenz (Art. 264 CP): Beschädigung, Löschung oder Veränderung von Daten
  • Abfangen von Daten: Nicht autorisiertes Abgreifen von Netzwerkkommunikation
  • Bereitstellen von Hacking-Tools: Herstellung oder Verbreitung von Malware (Art. 197 ter CP)

Strafrahmen

Nach Art. 197 bis CP droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 2 Jahren. Bei schwerem Eingriff in kritische Infrastruktur oder bei Tatbegehung in organisierter Form erhöht sich das Strafmaß erheblich.

Wer kann Strafanzeige erstatten?

Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können als Geschädigte auftreten und Strafanzeige erstatten. Ich begleite Sie bei der Erstellung einer Denuncia oder Querella und vertrete Sie als Acusación particular im gesamten Verfahren.

Beweissicherung – entscheidend für den Erfolg

  • Protokolldateien (Logs) sichern und notariell beglaubigen lassen
  • IP-Adressen und Zeitstempel dokumentieren
  • IT-Forensik einschalten
  • Anzeige so früh wie möglich erstatten

Fazit

Hacking ist kein Kavaliersdelikt. Spanische Gerichte verfolgen digitale Eingriffe konsequent. Kontaktieren Sie mich für eine erste Einschätzung Ihres Falls.

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Über die Autorin

Silvia Santaulària Bachmann

Anwältin (Abogada Colegiada nº 6193 – ICAIB)

Spezialisiert auf Betrug, Strafrecht, Forderungseinzug und Erbrecht für Deutsche

Mallorca, Ibiza, Barcelona
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