Internationales Steuerrecht

Wir helfen Ihnen bei allen Anliegen im internationalen Steuerrecht.

Sowohl in der Beratung von Unternehmen als auch von Privatpersonen bringen wir umfassende Erfahrung und Fachkenntnisse im Bereich der internationalen Besteuerung ein.

Unser Team unterstützt Sie nicht nur bei der Gründung Ihres Unternehmens, sondern auch bei der laufenden Buchführung, bei Jahresabschlüssen, der Gehaltsabrechnung Ihrer Mitarbeiter und beantwortet alle Ihre Fragen dazu.

Wir beraten unsere Mandanten in allen privaten Finanzangelegenheiten – sei es beim Kauf, Verkauf oder bei der Vermietung von Immobilien, bei Erbschaften oder Schenkungen – stets aus einer internationalen Perspektive. Dies umfasst die Vertragsgestaltung und die Einreichung der entsprechenden Steuererklärungen.

Wir überwinden Sprachbarrieren mühelos: Unser trilinguales Team beherrscht Deutsch, Spanisch und Katalanisch fließend.

Unsere Leistungen

  • Steuerliche Abwicklung beim Erwerb oder Verkauf von Immobilien und Unternehmensvermögen.
  • Einkommens- und Vermögenssteuer: Abwicklung für in Spanien ansässige und nicht-ansässige Personen.
  • Buchhaltung: Führung von Buchhaltungs- und Steuerbüchern, Jahresabschlüsse, Aufzeichnungen über Geschäftsvermögen, Erfüllung der Meldepflichten.
  • Prüfung von Doppelbesteuerungsab­kommen bei allen Transaktionen.
  • Vertretung in steuerlichen Verfahren und bei Steuerprüfungen.
Internationales und spanisches Steuerrecht

Welche Steuer muss ich beim Kauf einer Immobilie zahlen?

Nach dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen werden die Steuern für Immobilienbesitz in dem Land erhoben, in dem die erworbene Immobilie sich befindet. Nach spanischer Gesetzgebung werden manche Steuern entweder vom Staat oder der autonomen Region erhoben. Es kommt in beiden Fällen häufig zu Gesetzumwandlungen bzw. Steuersatzerhöhungen oder -senkungen.

Der Steuersatz bzw. die Steuer hängt im ganzen spanischen Raum zunächst von der Art des Baues ab (Neu- oder Altbau) bzw. von der Person, die verkauft.

So fällt beim Erwerb einer Immobilie aus zweiter Hand Grunderwerbssteuer (Impuesto de Transmisiones Patrimoniales, ITP) an, beim Ersterwerb eines Neubaus direkt vom Bauunternehmer Mehrwertsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA).

Zurzeit ist der Steuersatz auf 10 % erhöht worden, immer noch einer der niedrigsten Mehrwertsteuersätze beim Immobilienkauf in der Europäischen Gemeinschaft.

Was ist die Grunderwerbssteuer in Spanien?

Zwar ist die Grunderwerbssteuer eine staatliche Steuer, doch sie wird von den autonomen Regionen erhoben.

Ab dem 1 Januar 2023 gilt auf den Balearen folgendes:
Sie ist vom Erwerber der Immobilie zu entrichten, und als Bemessungsgrundlage wird entweder der Referenzwert oder der erklärte Wert der Immobilie genommen (solange dieser höher ist als Ersterer) und abhängig vom Gesamtwert der Immobilie berechnet:

  • bis 400.000 Euro: 8 Prozent,
  • von 400.000,01 bis 600.000 Euro: 9 Prozent,
  • von 600.000,01 Euros bis 1.000.000 Euro: 10 Prozent,
  • ab 1.000.000,01 Euro: 12 Prozent,
  • ab 2.000.000, 01 Euro: 13 Prozent


Wenn die zu erwerbende Immobilie zum Beispiel einen Wert von 480.000 Euro hat, fallen insgesamt 8,16 % Grunderwerbssteuern an; die ersten 400.000 Euro werden mit 8 % und die restlichen 80.000 Euro mit 9 % Grunderwerbssteuer versteuert.

Ist die zu erwerbende Immobilie eine Garage (Parkplatz in einem Gebäude, Ausnahme: eine an einem Haus angebaute Garage) wird der durchschnittliche Steuersatz folgendermaßen berechnet:

  • bis 30.000 Euro: 8 Prozent,
  • ab 300.000,01 Euro: 9 Prozent
Übersicht
Anwalt Immobilienrecht Spanien Notar

Was ist die Stempelsteuer in Spanien?

Außer der Mehrwertsteuer bzw. der Grunderwerbssteuer ist auch die Stempelsteuer (Impuesto de Actos Jurídicos Documentados, AJD) fällig, deren Höhe von der autonomen Region abhängt, in welcher sich das Grundstück befindet. Auf den Balearen beträgt sie 1,2 % Prozent.
Danach wird der Erwerber jährlich eine Einkommenssteuererklärung (Impuesto Sobre la Renta de No Residentes, IRNR) und eine Vermögenssteuererklärung (Impuesto Sobre el Patrimonio, IP) abgeben müssen.

Was ist die Einkommenssteuer in Spanien?

Sollten Sie das Haus nicht vermieten, bzw. selbst nutzen, ist die Einkommenssteuer zu zahlen.

Bei der Vermögenssteuer ist die Berechnungsgrundlage der höchstresultierende Wert zwischen Erwerbs- oder Erbschaftsannahmewert, Katasterwert und des sogenannten Ermittlungswertes des Fiskus („Valor de Referencia“).

Was ist die Grundssteuer oder spanische IBI („Impuesto sobre Bienes Inmuebles“)?

Die spanischen bzw. balearischen Gemeinden erheben noch zusätzlich die sogenannte „Grundsteuer“ (Impuesto sobre los Bienes Inmuebles, IBI), die an die Gemeinde abzuführen ist, in der die Immobilie sich befindet. Die Höhe dieser Steuer hängt dann von jeder Gemeinde ab und nimmt als Bemessungsgrundlage den Katasterwert.

Ebenso müssen danach Steuern im Falle einer späteren Vermietung der erworbenen Immobilie berechnet werden. In der jährlichen Steuererklärung muss die Gesamtheit der erhaltenen Miete, nach Abzug der Kosten, angegeben werden; wird die Immobilie nur monatlich vermietet, dann wird entweder die Eigennutzung mit 0,209 % versteuert oder die Einnahmen der Vermietung minus Kosten mit 19 %.

Welche Steuer muss ich beim Verkauf einer Immobilie beachten?

In Deutschland sind Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien steuerfrei, wenn der Verkauf nach mehr als zehn Jahren nach dem Kauf erfolgt. Nach spanischem Gesetz aber nicht. Nach spanischem Steuerrecht sind nämlich alle Veräußerungsgewinne (besteuerbar: besser: zu versteuern), mit einigen (anderen) Ausnahmen, die wir gleich sehen werden. Da das spanische Einkommensteuergesetz erstens zwischen „Residente“ und „Nicht-Residente“ bzw. „Ansässigen“ „Nichtansässigen“ unterscheidet und zweitens einige Reformen durchgemacht hat, kann man schnell den Überblick verlieren.

Wer ist beim Verkauf einer Immobilie in Spanien steuerpflichtig?

Der Verkäufer ist der Einkommensteuer pflichtig. Das spanische Gesetz unterscheidet jedoch, ob der Verkäufer einen steuerlichen Wohnsitz in Spanien hat oder nicht.

Wann wird die Einkommenssteuer vom Verkäufer einer Immobilie gezahlt, wenn er Nichtansässiger ist?

Sollte der Steuerpflichtige nicht über einen steuerlichen Wohnsitz in Spanien verfügen (Nichtansässig, No Residente) werden 3 % des Verkaufspreises laut Urkunde gleich bei der Beurkundung des Kaufvertrages einbehalten. Das ist die sogenannte „Rückbehaltung“, als eine Art „Sicherheit“ für den Fiskus. Überschreitet der Veräußerungsgewinn die einbehaltenen 3 %, muss der Restbetrag innerhalb von vier Monaten nach Beurkundung des Kaufvertrages in einer Steuererklärung abgegeben werden. Im Falle, dass die zu zahlende Steuer unter den 3 % liegt, würde der Verkäufer eine – teilweise oder vollständige – Erstattung der einbehaltenen 3 % des Kaufpreises beantragen dürfen.

Wann wird die Einkommenssteuer vom Verkäufer einer Immobilie gezahlt, wenn er in Spanien ansässig ist?

Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien erklären die Gewinne aus dem Verkauf der Immobilie in der jährlichen Steuererklärung (IRPF).

Muss man Spanier sein, um keine Gewinnsteuer zu zahlen?

Nein, nicht unbedingt, in folgenden Fällen ist der Gewinn steuerfrei:

a) der Verkäufer ist 65 Jahre oder älter/pflegebedürftig nach spanischer Gesetzgebung

und

b) die Immobilie ist die selbst genutzte Hauptwohnung („vivienda habitual“) des Verkäufers

oder aber

c) der Verkäufer gehört keiner der oben genannten Altersgruppen an, doch er erwirbt ein neues selbstgenutztes Wohnobjekt innerhalb von 2 Jahren nach der Veräußerung („reinversión en vivienda habitual“). Er muss also in diesem Falle wohlbemerkt Ansässiger sein und der Verkauf muss der seiner gewohnheitsmäßigen Wohnung sein.

d) Nicht-Ansässige ab 65 Jahren werden nicht besteuert, wenn

1. die verkaufte Immobilie in den letzten 2 Jahren Hauptwohnsitz war und

2. der Erlös in einen neuen Hauptwohnsitz im Ausland reinvestiert wird, und zwar innerhalb der nächsten zwei Jahre, nachdem der Verkäufer von Spanien wegzieht.

Spanisches Steuerrecht - Immobilien

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Deutschsprachige spanische Anwältin Silvia Santaulària Bachmann
RA Silvia Santaularia Bachmann
Spanisches Steuerrecht - Immobilienverkauf

Welche ist die Bemessungsgrundlage bei einem Immobilienverkauf?

Durch das Gesetz 26/2014 vom 27. November, welches ab 01.01.2015 in Kraft getreten ist, sind wichtige Veränderungen in der Bemessungsgrundlage des Verkaufes einer Immobilie eingetreten. Vor der benannten Gesetzreform wurde der zu versteuernder Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kauf- und dem Verkaufspreis berechnet. Zwecks der Berücksichtigung von Inflation bzw. Anschaffungskosten wurde vor dieser Reform stets eine Koeffizient-Pauschale (Artikel 35 Ab. 2 LIRF) auf den Ankaufspreis gesetzt, so dass dann dieser fiktiv erhöht wurde und der Gewinn des Verkäufers reduziert wurde.

Nach dem 1. Januar 2015 entfällt für Verkäufe nach dem 1.1.2015 dieser Koeffizient ohne Übergangsregelung, so dass die steuerliche Mehrbelastung im Vergleich zu einem Verkauf zum Jahr davor praktisch vervierfacht wurde.

Zwar ist auch fast parallel eine Senkung des Steuersatzes verabschiedet worden, nämlich zuerst auf 20 % im Jahr 2015 und danach im Jahr 2016 auf 19 %, doch hat dies die steuerliche Mehrbelastung durch den Entfall der Koeffizient-Pauschale nicht wesentlich ausgeglichen.

Bis 1996 war es noch so, dass die Bemessungsgrundlage für einen Gewinn aus Immobilienverkauf ab dem zweiten Besitzjahr jährlich um 11,1 % reduziert wurde. Die Steuerreform 1996 ließ diese Wohltat für Immobilieneigentümer bestehen, die vor 1994 erworben hatten, die also für die Besitzjahre bis 1996 von der genannten jährlichen Reduzierung profitierten.

Auch dieser Vorteil sollte zunächst komplett gestrichen werden, mit dramatischen Konsequenzen.

Die Regierung hat jedoch dann in den letzten Oktobertagen nachkorrigiert. Die alte und bisherige Regelung bleibt für einen Teilkaufpreis von 400.000 € nun doch aufrechterhalten.

Altfallregelung

Bei Immobilien, die vor dem 31. Dezember 1986 erworben wurden, wird der bis zum 20. Januar 2006 erzielte Gewinn nicht besteuert (Altfallregelung).

Für Veräußerungen ab dem 1.1.2015 gilt jedoch dies nicht mehr.

 

Welche steuerrechtlichen Konsequenten hat dann der Verkauf?

Am 1. Januar 2013 ist das „Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ (DBA Spanien) in Kraft getreten.

Artikel 13 (1) DBA Spanien besagt, dass Gewinne und private Veräußerungsgewinne von Deutschen aus dem Verkauf von Spanien-Immobilien auch in Deutschland besteuert werden.

Die Doppelbesteuerung bei der Gewinnsteuer wird gemäß Art. 22 (2) b) vii) DBA Spanien durch Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche Steuer vermieden, wenn der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hatte. Zu beachten ist, dass die Besteuerung von Wertzuwächsen nach deutschem Recht nach anderen Grundsätzen erfolgt.

Was ist die spanische Wertzuwachssteuer („Plusvalia Municipal“)?

In Spanien wird bei dem Verkauf einer Immobilie noch die kommunale Wertzuwachssteuer (Impuesto Municipal sobre el Incremento del valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, umgänglich „Plusvalia“ genannt) erhoben. Die Bemessungsgrundlage dieser Steuer ist der Wertzuwachs des Bodens, und zwar unabhängig vom Veräußerungswert, seit dem Zeitpunkt des letzten Eigentumswechsels. Nach der Beurkundung des Kaufvertrages hat der Verkäufer dreißig Tage, um die Steuer zu bezahlen.

Was ist der neue „Referenzwert“ („Valor de referencia“)?

Durch das Gesetz 11/2021 vom 9. Juli über „Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016, mit dem Regeln gegen Steuerhinterziehungspraktiken festgelegt werden, die sich direkt auf die Steuerhinterziehung auswirken, das Funktionieren des Binnenmarktes, die Änderung verschiedener Steuervorschriften und in Fragen der Glücksspielregulierung“ wurde, unter anderem, der „neue Referenzwert“ der Immobilien geregelt, was nun seit dem 01.01.2022 in ganz Spanien Anwendung findet.

Erforderlich erschien es dem Gesetzgeber, dieses zu ändern, weil die bisherige Besteuerungsbasis entweder der nackte Katasterwert war (der meistens komplett unrealistisch ist) oder aber auf den (subjektiven) Wertangaben bzw. „Preis“, den die Parteien selbst bestimmten. Zum einen ist der Katasterwert, den jede Gemeinde berechnet, aus unzähligen Gründen unrealistisch, aber auch der Wert oder Preis, den die Parteien selbst erklären, manchmal vollkommen subjektiv oder sollte gerade (wie der Name des Gesetzes ja auch sagt!) eher der Steuerhinterziehung dienen

Welche Auswirkungen hat der Referenzwert auf die Steuersätze?

Der neue Referenzwert dient nun als verbindliche (Mindest-)Bemessungsgrundlage für folgende Steuerarten:

Grunderwerbsteuer ITP und Erbschaftssteuer ISD: In diesem Sinne stellt der Referenzwert den Mindestwert bei Verkauf oder Erbschaft dar. Erfolgt die Steuerabrechnung auf Basis des Referenzwerts, erfolgt keine monatliche Prüfung. Die früher nach jeder Transaktion drohende Wertprüfung entfällt. Liegt der vereinbarte Kaufpreis allerdings höher, müssen selbstverständlich alle Steuern und Gebühren auf Basis des tatsächlichen Kaufpreises abgeführt werden.

Vermögenssteuer (IP): Da der Referenzwert am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, betrifft der in Bezug auf die Vermögenssteuer nur diejenigen Transaktionen, die nach diesem Datum durchgeführt wurden.

Aufgrund der jährlichen Referenzwertanpassung bleibt die Vermögensteuer für Immobilien, die ab dem 1. Januar 2022 erworben wurden, nicht unverändert, sondern erhöht sich jährlich. In diesem Sinne ist die Hebelwirkung der neuen Bewertungsbasis besonders hoch, da absehbar ist, dass die jährliche Anpassung dazu führen wird, dass der Referenzwert in den Folgejahren irgendwann einmal den Kaufpreis übersteigt.

Wie ermittelt das Finanzamt den Referenzwert?

Der Referenzwert wird jährlich von der Generaldirektion des Katasteramts (Dirección General del Catastro) veröffentlicht, und -laut dieses Amtes selbst- folgendermaßen ermittelt:

„Der Katasterwert ist ein Verwaltungswert, der objektiv für jede Immobilie festgelegt wird und sich aus der Anwendung der Bewertungskriterien ergibt, die im Wertebericht der entsprechenden Gemeinde enthalten sind.

Um den Katasterwert einer Immobilie zu ermitteln, werden im Wesentlichen folgende Komponenten berücksichtigt:

Die Lage des Grundstücks, die städtebaulichen Gegebenheiten, die sich auf das Grundstück auswirken, und seine Eignung für die Produktion.

Die Kosten für die materielle Ausführung der Bauwerke, die Vorteile des Vertrags, Honorare und Steuern, die den Bau, die Nutzung, die Qualität und das Alter des Gebäudes sowie den historisch-künstlerischen Charakter oder andere Zustände der Gebäude besteuern.

Die Produktionskosten und Vorteile der Werbegeschäftstätigkeit oder die entsprechenden Faktoren im Falle des Nichtvorhandenseins der oben genannten Werbemaßnahmen.

Die Umstände und Marktwerte, Grundstückswert, Bauwert sowie Produktionskosten und Gewinne aus der Werbegeschäftstätigkeit.“
Generell darf der Katasterwert der Liegenschaften den Verkehrswert nicht übersteigen. Zu diesem Zweck wurde zum Zeitpunkt der Genehmigung und des Inkrafttretens des Vorschlags per Ministerialerlass ein Marktreferenzkoeffizient von 0,5 festgelegt. Bei Immobilien mit einem administrativ begrenzten Verkaufspreis darf der Katasterwert unter keinen Umständen diesen Preis überschreiten.

Katasterwerte können jährlich aktualisiert werden, indem die von den entsprechenden allgemeinen Staatshaushaltsgesetzen genehmigten Koeffizienten angewendet werden.

Was ist, wenn der Referenzwert immer noch unrealistisch ist? Kann man den Referenzwert dann anfechten?

Wie überall in unsere Welt sind auch in Spanien die Streitereien mit dem Finanzamt nicht einfach. Das Finanzamt „nimmt“ sich immer die Steuern bzw. den Betrag, der seiner Meinung nach geschuldet wird, so dass eine Nachprüfung erst dann gemacht werden kann, wenn die Steuer schon gezahlt worden ist.

In diesem Sinne wäre es die beste Lösung gewesen, wenn man den Wert direkt beim Katasteramt selbst anfechten könnte, doch leider versteht die Katasterzentrale, dass der veröffentlichte Referenzwert nicht direkt anfechtbar ist. Das heißt, Sie können die Generaldirektion Kataster nicht direkt bitten, einen Referenzwert zu überprüfen oder zu ändern.

Wie ist die Reform der Erbschaftssteuer von 2023?

Am 18. Juli 2023 wurde von der Regierung der Balearen (Consell de Govern) das königliche Dekret 4/2023 verabschiedet. Durch Dekret vom 18.07.2023 ist nun die Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Balearen weitestgehend abgeschafft.

Dieses Gesetz änderte die Gesetzesverordnung 1/2014 vom 6. Juni, die die Steuer für Erbschaften und Steuern regelte.

Am 14.11. 2023 führt nun die Regierung zusätzlich weitere Änderungen ein, so dass die genannte Steuer nun (bedingt!) komplett aufgehoben wird.

– Erbschaften zwischen Eltern und Kindern, Ehepartnern und Großeltern sowie Enkeln oder Urenkeln

Bei jedem erblichen Nachlass entfällt die Steuer und verliert die bisherige Skalierung ab 700.000 €.

Bis zum Inkrafttreten der Regierungsverordnung wurde zwischen Eltern und Kindern, Ehegatten und Großeltern sowie Enkeln oder Urenkeln 1 % gezahlt, solange das Vermächtnis die vorher genannten 700.000 € nicht überstieg. D.h., zwar betrug die Befreiung 99 %, doch wurden die 700.000 € übersteigenden Summen schrittweise mit 8 %, 11 %, 15 % bis zu 20 % besteuert.

– Erbschaften zwischen Geschwistern oder zwischen oder Verwandten 2. Grades:

Die Steuern auf diese Schenkungen werden um 50 % reduziert, sofern diese keine Nachkommen haben, und um 25 %, wenn direkte Nachkommen vorhanden sind.

Vor dieser Reform lag der geltende Satz zwischen 7,65 % und 34 %, abhängig vom Wert des geerbten Betrags abzüglich der Schulden.

Wann und wo wird die Erbschaftssteuer auf den Balearen eingereicht?

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Todestag. Die Steuererklärung wird den Inseldelegationen der Steuerbehörde der Balearen oder dem zuständigen Liquidationsbüro vorgelegt. Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden: eine Selbstauskunft (Formular 650); Formular 660, in dem der Nachlass angegeben ist, also das Vermögen der Erbschaft und die Schulden des Verstorbenen. Und die Erbteilungsurkunde, andernfalls eine schriftliche Ersatzerklärung mit Angaben zum Vermögen und den Erben.

Was ist mit Nichtansässigen?

Mit dem neuen Text wurde der Teil des Gesetzes korrigiert, der wegen der Diskriminierung von Nichtansässigen gegen das Gemeinschaftsrecht verstieß.

Dies bedeutete vorher, dass diejenigen, die in Spanien lebten, also ansässig waren, keine Erbschaftssteuer zahlen mussten, während diejenigen, die ihren Wohnsitz in Deutschland oder im Vereinigten Königreich hatten – um nur zwei Beispiele zu nennen- zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet waren. Dieses wurde als Diskriminierung verstanden und korrigiert.
Verpflichtung, den Wert der Immobilien in den Urkunden festzuhalten, mit einer maximalen Steigerung von 20 %

Künftig muss beim Erwerb von Immobilien der Wert dieser Vermögenswerte in der öffentlichen Urkunde festgehalten werden, der jeweils den um 20 % erhöhten Referenzwert nicht überschreiten darf. Wenn dieser Referenzwert nicht existiert oder nicht zertifiziert werden kann, wird der Marktwert berücksichtigt, erklärte der Berater. Wie Vizepräsident Antoni Costa erklärte: „Der Wille dieser Regierung besteht darin, künstliche Wertsteigerungen von Immobilien, die darauf abzielen, die Zahlung der Einkommensteuer (IRPF) bei der Abgabe der Erklärung zu vermeiden, so weit wie möglich zu unterbinden“.

Die Änderungen bezüglich des Referenzwerts werden rückwirkend vorgenommen und als Datum der 18. Juli festgelegt, als das Dekret 4/2023 in Kraft trat. Dies gelte auch für Fälle, in denen der Steuerpflichtige bereits eine entsprechende Selbstauskunft nach dem Wortlaut des Gesetzesdekrets abgegeben habe, führt der Berater aus: „Sollte sich der Steuervorteil durch die endgültige Fassung verbessert haben, kann beantragt werden, dass die …“ Selbsteinschätzung“.

Anwalt Steuerrecht Spanien
Rechtsanwalt Spanien Steuerrecht

Welche Steuer zahlt man, wenn der Beschenkte ansässig ist?

Die Besteuerung entfällt bei Schenkungen von Immobilien, die den gewöhnlichen Aufenthalt der Person darstellen, die die Schenkung erhält, sofern es sich dabei um ein Kind oder einen Nachkommen des Schenkenden handelt. Bei einer körperlichen Behinderung von mindestens 65 % oder einer geistigen Behinderung von mindestens 33 % ist der erste gewöhnliche Aufenthalt nicht erforderlich. Darüber hinaus entfällt die Steuerlast auf Spenden, wenn diese an Nachkommende gerichtet sind.

Wann versteht das Finanzamt, dass ich in Spanien „ansässig“ (Residente) bin und wann, dass ich „nichtansässig“ (No-Residente) bin?

Zunächst muss die Bedeutung des Begriffs „Ansässiger“ bzw. „Nichtansässiger“ erklärt werden:

Es wird davon ausgegangen, dass eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

(1) Sie befinden sich mehr als 183 Kalendertage im Jahr in Spanien. Zur Ermittlung dieser Aufenthaltsdauer werden Ihre sporadischen Abwesenheiten mitgezählt, es sei denn, Sie weisen Ihren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nach. Im Falle von Ländern oder Gebieten, die als Steuerparadies eingestuft sind, kann die Steuerverwaltung einen Nachweis über den Aufenthalt in diesem Steuerparadies für 183 Tage im Kalenderjahr verlangen.

Bei der Bestimmung der Dauer werden vorübergehende Aufenthalte in Spanien, die eine Folge der Verpflichtungen sind, die in unentgeltlichen Vereinbarungen über kulturelle oder humanitäre Zusammenarbeit mit den spanischen öffentlichen Verwaltungen eingegangen wurden, nicht berücksichtigt.

(2) Der Hauptkern oder die Basis Ihrer Aktivitäten oder wirtschaftlichen Interessen liegt direkt oder indirekt in Spanien

Ebenso geht das spanische Finanzamt davon aus– es sei denn, man kann das Gegenteil nachweisen – dass ein Steuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn – gemäß den oben genannten Kriterien – der Ehegatte, der nicht gerichtlich getrennt lebt, und minderjährige Kinder, die Unterhaltsansprüche an ihn haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.

Darüber hinaus behalten natürliche Personen mit spanischer Staatsangehörigkeit, die ihren neuen Wohnsitz in einem Steuerparadies nachweisen, weiterhin den Status von Steuerzahlern für die Einkommensteuer, sowohl in dem Steuerzeitraum, in dem sie ihren Wohnsitz ändern, als auch für die folgenden vier Steuerperioden.

Die Steueransässigkeit in Spanien wird nach Kalenderjahr betrachtet: eine natürliche Person bleibt während des gesamten Kalenderjahres ansässig oder nicht ansässig, da der Wohnsitzwechsel keine Unterbrechung des Steuerzeitraums mit sich bringt.

Was ist der Doppelwohnsitz?

In den von Spanien unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird zur Definition einer Person als in einem Staat ansässige Person auf die innerstaatliche Gesetzgebung jedes Staates verwiesen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jeder Staat unterschiedliche Kriterien festlegen kann, können sich zwei Staaten darauf einigen, eine Person als ansässig zu betrachten.

In diesen Fällen legen die Abkommen im Allgemeinen die folgenden Kriterien fest, um zu verhindern, dass eine Person als in den beiden Staaten ansässig angesehen wird:

Sie sind auch in diesem Fall in dem Staat ansässig, in dem Sie dauerhaft wohnen -nach den schon genannten Kriterien.

Wenn Sie in beiden Staaten über eine dauerhafte Wohnung verfügen, gelten Sie als Einwohner des Staates, zu dem Sie die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben (Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen).

Wie weise ich meinen steuerlichen Wohnsitz nach?

Die steuerliche Ansässigkeit wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde des betreffenden Landes bestätigt. Die Gültigkeitsdauer dieser Zertifikate wird auf ein Jahr verlängert.

Welche Steuern muss ich als Nichtansässiger in Spanien zahlen?

Sie müssen folgende Steuern zahlen:

– Einkommensteuer für Nicht-Residente (Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR)
– Vermögenssteuer für Nichtansässige in Spanien (Impuesto para no residentes sobre el Patrimonio)
– Kapitalertragssteuern (Impuesto sobre las Ganancias del Capital)
– Mehrwertsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA)
– Erbschafts- und Schenkungssteuer (Impuesto de Sucesiones y Donaciones).

Was ist die Einkommensteuer für Nichtansässige (Impuesto sobre la Renta de No Residentes, IRNR)?

Die Nichtansässige-Einkommenssteuer ist eine direkte Steuer, die das Einkommen besteuert, das auf spanischem Territorium von natürlichen und juristischen Personen erzielt wird, die dort nicht ansässig sind.

Diese Steuer gilt für Personen, die Vermögenswerte und Rechte in Spanien besitzen, unabhängig davon, ob sie Einkommen erzielen oder nicht. Auch Nichtansässige unterliegen dieser Steuer, wenn sie in Spanien Immobilien besitzen, deren Wert über einem bestimmten Schwellenwert liegt, der je nach autonomer Gemeinschaft unterschiedlich sein kann. Die Vermögenssteuer wird auf der Grundlage des Nettowerts der Vermögenswerte und -Rechte nach Abzug der damit verbundenen Schulden berechnet. Auch die Steuersätze variieren je nach autonomer Gemeinschaft, und je nach Alter und Behinderung des Steuerzahlers sind Befreiungen und Ermäßigungen möglich.

Ab dem Jahr 2023 wurde die Kontrolle des Finanzamtes verschärft, da bei der Erklärung der Einkommensteuer für Nichtansässige viele versucht haben, ihre Steuerbelastung niedriger zu halten, als wenn sie eine Steuererklärung als Ansässige vorlegen.

Das berühmteste Beispiel ist die Steuerhinterziehung von Sängerin Shakira. Die Staatsanwaltschaft hat ihr vorgeworfen, von 2012 bis 2014 überwiegend in Spanien gelebt zu haben. Unter anderem, weil ihre Kinder in Spanien eingeschult waren. Außerdem habe sie die Finanzbehörden mithilfe einer Reihe von Firmen in Steuer-Oasen um etwa 14,5 Millionen Euro betrogen.

Viele sind sich dieser Regeln aber nicht bewusst, und dann bekommen sie vom spanischen Finanzamt hohe Bußgelder, weil sie einfach nicht wussten, dass sie in den Augen des Finanzamtes noch ansässig gelten.

Es wird immer wichtiger, dass Sie Ihre gesamte Steuererklärung professionell prüfen lassen.

Was ist die Vermögenssteuer für Nichtansässige in Spanien (Impuesto para no residentes sobre el Patrimonio, IRPF)?

Diese Steuer gilt für Personen, die Vermögenswerte und Rechte in Spanien besitzen, unabhängig davon, ob sie Einkommen erzielen oder nicht. Auch Nichtansässige unterliegen dieser Steuer, wenn sie in Spanien Immobilien besitzen, deren Wert über einem bestimmten Schwellenwert liegt, der je nach autonomer Gemeinschaft unterschiedlich sein kann. 2023 liegt dieser Wert auf den Balearen auf 700.000 €. Die Vermögenssteuer wird auf der Grundlage des Nettowerts der Vermögenswerte und -Rechte nach Abzug der damit verbundenen Schulden berechnet. Auch die Steuersätze variieren je nach autonomer Gemeinschaft, und je nach Alter und Behinderung des Steuerzahlers sind Befreiungen und Ermäßigungen möglich.

Was sind die Kapitalertragssteuern für Nichtansässige (Impuesto sobre las Ganancias del Capital)?

Für Nichtansässige können abhängig von ihrer Tätigkeit in Spanien andere spezifische Steuern anfallen. Wenn beispielsweise ein Nichtansässiger eine Immobilie in Spanien verkauft, unterliegt er der Kapitalertragssteuer, die nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis berechnet wird. Der Steuersatz kann je nach Besitzdauer der Immobilie und anderen Faktoren variieren.

Was ist die Mehrwertsteuer (IVA) für Nichtansässige?

Es ist wichtig zu beachten, dass Nichtansässige in Spanien bei bestimmten Transaktionen, wie dem Kauf von Waren und Dienstleistungen, auch der Mehrwertsteuer (MwSt.) unterliegen. Der normale Mehrwertsteuersatz in Spanien beträgt 21 %, obwohl es für bestimmte Produkte und Dienstleistungen ermäßigte Sätze gibt. Nichtansässige, die in Spanien Einkäufe tätigen, können unter bestimmten Umständen eine Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuer beantragen.

Was ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer für Nichtansässige (Impuesto de Sucesiones y Donaciones)

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien ist eine Steuer, die Erbschaften und Schenkungen besteuert. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuer und die geltenden Steuersätze können je nach der Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Schenker oder Verstorbenen sowie dem Standort des Vermögens und dem steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen variieren.

Für Nichtansässige in Spanien können die Regeln anders sein als für Ansässige.

Die allgemeinen Richtlinien, die die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Nichtansässige in Spanien Regeln sind folgende:

– Erbschaften von Nichtansässigen: Wenn eine nicht in Spanien ansässige Person Vermögenswerte in Spanien erbt, unterliegen diese grundsätzlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Der Steuersatz und die Steuerbefreiungen können je nach Autonomer Gemeinschaft, in der sich das geerbte Vermögen befindet, variieren.

Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland in der Erbschaftsteuer, sondern nur in der Einkommensteuer und Unternehmensbesteuerung. Trotzdem kann nach Art. 21 deutsches Erbschaftsteuergesetz die teilweise Anrechnung der in Spanien bezahlten Erbschaftsteuer erfolgen.

Der Erbschaftsanfall ist in Spanien wie in Deutschland/ Österreich/ Schweiz steuerpflichtig. Denn auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer finden die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) keine Anwendung.

– Erbschaften von Ansässigen: Wenn ein in Spanien ansässiger Mensch verstirbt und Vermögenswerte einem Gebietsfremden hinterlässt, kann die Erbschafts- und Schenkungssteuer höher ausfallen, als wenn das Vermögen zwischen Gebietsansässigen vererbt würde, da nicht die gleichen Befreiungen und Abzüge gelten.

In diesen Fällen kann für den Nichtansässigen eine erhebliche Steuerbelastung entstehen.

– Schenkungen: Bei Schenkungen unterliegen auch Nichtansässige der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Der Steuersatz und die Befreiungen variieren je nach Autonomer Gemeinschaft und dem Verhältnis zwischen Spender und Empfänger.

Es ist wichtig zu beachten, dass Spenden zwischen Eltern und Kindern in der Regel ermäßigt sind oder in einigen autonomen Gemeinschaften sogar steuerfrei sind.

Was besagt die neue Regelung 2023 von dem „Startup-Gesetz“?

Ab dem 1. Januar 2023 werden nicht nur Selbstständige und Verwaltungsbeamte Zugang zum Impatriate-Regime haben, sondern auch Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Die Regelung erstreckt sich auch auf Familienangehörige des Steuerpflichtigen.

So enthält das Einkommensteuergesetz (IRPF) eine Sonderregelung für auf spanisches Hoheitsgebiet umgesiedelte Arbeitnehmer (Impatriates), die ihnen ermöglicht, sechs Jahre lang (das Jahr der Erlangung des Wohnsitzes und die folgenden fünf Jahre) als Nichtansässige weiterhin Steuern zu zahlen, auch wenn sie ihren Status als Einwohner in Spanien erlangen.

Die Änderung wurde in das bekannte Startup-Gesetz (Gesetz zur Förderung des Ökosystems aufstrebender Unternehmen, Ley 28/2022, de 21 de diciembre, de fomento del ecosistema de las empresas emergentes) eingeführt, um bestimmte Berufsprofile nach Spanien zu locken.

Spanisches Steuerrecht

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