Die Gesetzesverordnung 6/2023 vom 2. Oktober über dringende Maßnahmen in Bezug auf Wohnungen auf den Balearen

Der Regierungsrat der Balearen hat auf Vorschlag des Ministers für Wohnungswesen, Territorium und Mobilität am 2. Oktober 2023 das Gesetzesdekret 6/2023 vom 2. Oktober über dringende Maßnahmen beim Wohnungsbau mit dem Ziel angenommen, das Angebot an bezahlbarem Wohnraum zu erhöhen.

Der Text des Gesetzesdekrets 6/2023 wurde am 3. Oktober 2023 im Amtsblatt der Balearen veröffentlicht und trat am 4. Oktober in Kraft. Dieses Gesetzesdekret ergänzt die von der Regierung der Balearen in den letzten Jahren verabschiedeten Wohnungsvorschriften.

Mit einer Mietobergrenze für sogenannte „Stressgebiete“(„Zonas tensionadas“) wird durch das neue Gesetz ein Mietendeckel gesetzt, der von der jeweiligen Landesregierung festgelegt werden muss. Die „Stressgebiete“, also die „Zonas Tensionadas“ sind Bezirke mit einer „angespannten“ Wohnungssituation, insbesondere um die Zentren großer Städte.

So soll ab jetzt die Miete nicht mehr als 30 % des durchschnittlichen Einkommens der Ortsbevölkerung betragen bzw. die Mieterhöhung in den letzten fünf Jahren darf nicht mehr als drei Prozentpunkte über der VPI-Inflationsrate liegen.

Die Regierung der Balearen fordert, dass die Inseln vollständig als „belastete Gebiete“ definiert werden.

Und es gibt noch eine weitere Mietpreisbremse, in diesem Fall für das ganze Land: Im Jahr 2024 darf die Miete nur um maximal drei Prozent erhöht werden. Für das Jahr 2023 sieht das Gesetz bereits eine maximale Mieterhöhung von zwei Prozent vor. Anfang 2025 muss das spanische Statistikinstitut INE einen neuen Mietpreisindex entwickeln, der von der allgemeinen Inflationsrate entkoppelt ist und deutlich niedriger ausfallen soll. Bisher war der VPI der wichtigste Wert zur Bestimmung des Mietpreises in Spanien. Ziel der Änderung ist es, künftig exorbitante Mietsteigerungen zu vermeiden. Allerdings ist noch nicht klar, wie dieser Index aussehen soll und welche Werte als Grundlage dienen sollen.

Während sich die vorherige Verordnung jedoch auf die Erhöhung des öffentlichen Wohnungsbestands konzentrierte, enthält dieses Gesetzesdekret außerordentliche und dringende Maßnahmen, die darauf abzielen, das Angebot an Privatwohnungen zu erschwinglichen Preisen auf den Balearen zu erhöhen.

Konkret zielt die Verordnung darauf ab, das Problem einer großen Zahl junger Menschen sowie kinderreicher Familien und Alleinerziehender zu lösen, die nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Zugang zu oder bezahlbarem Wohnraum zu erhalten, aber dennoch über die gesetzliche Grenze hinausgehen Einkommen festgestellt, um sich für Sozialwohnungen entscheiden zu können.

Um dieses Ziel zu erreichen, ändert das Gesetzesdekret mehrere Regulierungsbestimmungen, um die Integration von Privathäusern in den Markt zu einem für die Bürger erschwinglichen Preis und ohne Flächenverbrauch zu erleichtern.

Nach Angaben der Regierung der Balearen werden rund 16.000 Wohnungen benötigt, um die Nachfrage nach Wohnraum auf den Balearen zu decken und so die Preise zu senken.

Ebenso führt das Gesetzesdekret eine neue Bezeichnung in der Nomenklatur im Bereich des Wohnens ein, die als „Unterkunft mit ergänzenden Gemeinschaftsräumen“ bezeichnet wird. Diese soll einem neuen Modell des Zusammenlebens entsprechen, bei dem private Räume mit anderen zur gemeinschaftlichen Nutzung kombiniert werden.

Diese werden im Volksmund als Koexistenz (Coliving) oder Cohousing bezeichnet. Die wichtigsten im Gesetzesdekret 6/2023 enthaltenen Maßnahmen sind die folgenden:

1. Schaffung einer neuen Art von Wohnung: die „begrenzter- preis- Wohnung“

Wohnungen mit begrenzten Preisen (Vivienda de precio limitado oder „VPL“); es wird eine neue Gruppe von Wohnung geregelt, die folgendermaßen aussieht:

  • Begrenzung des Höchstkauf- und Mietpreises,
  • Nutzfläche von höchstens 90 m2 (mit eventuell angeschlossenem Parkplatz und Lagerraum, sofern diese überdacht sind) und
  • die den gewöhnlichen und ständigen Aufenthaltsort der Nutzer bzw. Nutzungsberechtigten darstellen.
  • Diese Wohnungen können zur Eigennutzung, zum Verkauf, zur Miete, zur Miete mit Kaufoption und für andere Formen der Übertragung von Rechten oder Nutzungsabtretungen genutzt werden.

 

2. Maßnahmen, die die Schaffung von VPL innerhalb der Planung zulässigen Baubarkeit ermöglichen

  • Schaffung von VPL durch Umwandlung bestehender gewerblicher Räume und Büros:
  • Schaffung von VPL als Folge der Erhöhung der Wohndichte
  • Schaffung von VPL durch Umwandlung von touristischen Behältnissen oder umbauten Grundstücken zur touristischen Nutzung

 

Ob das nun wirklich hilft, werden wir in den kommenden Jahren herausfinden.

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