COVID-19: Änderungen Königliches Dekret 8/2020, vom 17. März über außerordentliche Maßnahmen

Was darf man und was darf man nun unter dem Alarmzustand der COVID-19- Krise in Spanien?

Die Regierung hat durch das königliche Dekret 465/2020 vom 17. März das königliche Dekret 463/2020 vom 14. März geändert, das den Alarmzustand für die Bewältigung der Coronavirus-Krise erklärte.

Die Änderungen zielen darauf ab, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu stärken und den Betrieb wesentlicher öffentlicher Dienste sicherzustellen:

So ist bis zu heute folgendes zu beachten:

  1.  Andere Bereiche für die öffentliche Nutzung, wie z. B. Strände, tragen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf Straßen mit öffentlicher Nutzung bei.
  2.  Es wird festgestellt, dass die Bewegung von Personen, die erlaubt sind, individuell durchgeführt werden muss, es sei denn, sie werden von Menschen mit Behinderungen, Minderjährigen, älteren Menschen begleitet oder es liegt ein anderer ordnungsgemäß begründeter Grund vor.
  3. Gesundheitseinrichtungen und Veterinärärztlichen Praxis oder -kliniken werden zu gewerblichen Einrichtungen hinzugefügt, mit Ausnahme der Aussetzung der Öffnung, und die Tätigkeit des Friseurs beschränkt sich nur auf häusliche Dienstleistungen.
  4. Jede Tätigkeit, die nach Ansicht der zuständigen Behörde aufgrund der Bedingungen, unter denen sie stattfindet, ein Ansteckungsrisiko darstellen kann, kann ausgesetzt werden.
  5. Der Gesundheitsminister ist befugt, die im Königlichen Dekret vorgesehenen Aktivitäten zu ändern, zu erweitern oder einzuschränken, damit er schnell und effektiv auf Situationen reagieren kann, die darin nicht vorgesehen sind.
  6. Die dem Minister für Verkehr, Mobilität und städtische Agenda übertragenen Befugnisse zur Erleichterung des Warentransports im gesamten Staatsgebiet, die bei der ersten Ausarbeitung des königlichen Dekrets auf die Lieferung von im Internet-, Telefon- oder Fernverkehr gekauften Produkten ausgedehnt werden. 463/2020 beschränkten sich auf diejenigen, die zur Gewährleistung der Versorgung erforderlich waren.
  7. Die Aussetzung der Bedingungen und die Unterbrechung der Verwaltungsbedingungen gelten nicht für die Verwaltungsverfahren in den Bereichen Zugehörigkeit, Liquidation und Sozialversicherungsbeitrag
  8. Die Aussetzung der Bedingungen und die Unterbrechung der Verwaltungsfristen gelten nicht für die Steuerfristen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, und wirken sich insbesondere nicht auf die Fristen für die Vorlage von Steuererklärungen und Selbstveranlagungen aus.

Inkrafttreten:

Die Änderungen wurden zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im «Amtsblatt» am Morgen des 18. März 2020 wirksam.

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